
"Pro Casa Magna Confluentes" - Heimat des Kübliser Grosshuses bleiben die Prättigauer Berge!
Dieser Baum lebt im Prättigau und will nicht ins Zürcher Unterland verpflanzt werden!
Aprilis fatuus iocus primus

Ludus Aprili primus
Unbekannter Monarch hat
zum Glück Interesse am Grosshus Küblis
Wir sagen nein zum Geschenk an das Zürcher Unterland - Unser Prättigauer Patschifig, unser Comanderbier!
Ein Monarch, der ungenannt bleiben will, hat «not amused» Kunde davon erhalten, das Kübliser Grosshus an der Dorfstrasse, ein Wahrzeichen des – wie das Prättigau auch hübsch heisst (Hinweis siehe unten) – Chöttihammertals aus dem Jahre 1642, werde das Tal in Richtung des Zürcherischen Winterthur verlassen. Der Monarch, eng verbunden mit dem Prättigau, will sich königlich dafür verwenden, dass dieses bauliche Juwel am mittleren oberen Lauf der Landquart seiner Heimat erhalten bleibt.
Daher wird er am 1. April 2025 dem Grosshusfürsten von Küblis, ein Kübliser Bürger und nachkommenloser Erbe der langjährigen Besitzerfamilie, persönlich den Erwerb anbieten und durch einen angemessenen Preis verhindern, dass sich der Grosshusfürst nicht an der Kübliser Bevölkerung schadlos hält, weil diese ihn partout so wenig wie die Gemeindebehörden als Grosshusfürsten anerkennen will.
Die Öffentlichkeit ist eingeladen, mit dem königlichen Haupt über dessen Absicht zu «hengärä» (angeregt gschpröchlä), die «Casa Magna Confluentes», das Chüblischer Schlössli, im Tal beheimatet bleiben zu lassen.
Gäste besonders auch aus dem Züribiet sind selbstverständlich weiterhin gerne gesehen! Doch das Schlössli lasst gefälligst im Chöttihammertal!
Der Kübliser Grosshusfürst, die örtliche Gemeindebehörde sowie der Bündner Ständerat, dessen Kanzlei den Ortsmonarchen vertritt, sind eingeladen, dem beliebten und volksnahen königlichen Landesherrn die Hand zu schütteln und ihm persönlich Fragen zu stellen – als Zeichen des Miteinanders aus vollem Herzen für unser Prättigau!
Das Areal ist gesichert. Der Anlass wird live auf Youtoube übertragen (ab 10 Uhr).
Symbolisch stehen Prättigauer Patschifig und Comanderbier zur Verfügung.
Das Chöttihammertaler Grosshus – unser Prättigauer Patschifig, unser Comanderbier!
Für das Komitee «Pro Casa Magna Confluentes - Die Heimat des Chüblischer Grosshusses bleiben die Prättigauer Berge!»
www.casamagnaconfluentes.ch
Andreas Michel, Schreiber, Walchwil
14.03.2025/ait/
Wichtiger Nachtrag zum hübschen Prättigau!
Die Bezeichnung "Chöttihammertal" erhielt das Prättigau durch einen Mordfall: Am 28. November 1915 wurde das Opfer zum letzten Mal lebend gesehen und zehn Tage später seine Leiche gefunden. Die Ermordung mit einem "Chöttihammer" erschütterte Menschen weit über das Prättigau hinaus.
Einzelheiten ergeben sich aus dem Geschichtswerk von Holger Finze-Michaelsen "Grauer Novembermorgen - Die Geschichte eines Mordes im Prättigau", welches mir von Rudolf Peter Gaehler, Chüblischer Schlossgrossherr, 2024 geschenkt worden ist. Dafür an dieser Stelle noch einmal herzlichen Dank!
Ruedi - und nicht nur er - hat mich gestern darauf aufmerksam gemacht (siehe unten), dass der Begriff "Chöttihammertal" in Prättigau nicht gut ankomme, im Gegenteil. sogar, und zwar weil mit diesem Mord vor 110 Jahren verbunden.
Folgende Gedanken dazu: Der Begriff verallgemeinert einen tragischen Einzelfall eines seelisch kranken Menschen auf das gesamte Prättigau und hat deshalb nur diesen Menschen im Auge. Holger Finze-Michaelsen schreibt im Nachwort über das - nicht wirchlich gerechtfertige - Betroffenfühlen der Prättigauerleute bis zum heutigen Tag (S. 123):
"Einer, der erst gut zehn Jahre nach diesem Ereignis geboren wurde, sagte mir in Erinnerung an seine Kindheit und Jugendzeit: 'Da redete kaum jemand darüber. Auch nicht, wenn man fragte. Da war wie ein Deckel drauf.'"
Ruedi scheint mir recht zu haben. Holger Finze-Michaelsen fährt jedoch weiter - und dem stimme ich vorbehaltlos zu:
"Es liegt mir fern, den Spottnahmen Chöttihammertaler durch diese Darstellung zu pflegen oder ihm gar zu neuem Leben zu verhelfen. Im Gegenteil: Wer die ernsten Hintergründe kennt, wird ihn kaum noch spöttisch verwenden. Und damit hat er sich erledigt. Manchmal muss eine Sache in aller Nüchternheit und gründlich beim Namen genannt werden, um sie zu beenden. ... (das Opfer) starb wegen der Krankheit eines anderen. Und weil dessen Krankheit nicht früh genug erkannt wurde. ..."
Warum nenne ich das, was Ruedi heute bietet, meinerseits beim Namen: sein Verhalten "chöttihammermässig"? Nicht: "chöttihammertalermässig"! Weil die Prättigauerinen und Prättigauer, die ich den sechs Jahren, seit ich hier bin, keine Chöttihammertaler sind. Sie sind das exakte Gegenteil davon!
Weil ich darüber aber bisher noch nicht gesprochen habe, ist das Missverständnis entstanden, das Ruedi zu Recht moniert hat. Ich entschuldige mich deshalb bei den Prättigauerleuten in aller Form und hole nach, was ich damit meine:
Warum mache ich zum Thema, dass Ruedi das Chüblischer Grosshus aus seinem - seit 1642 angestammten - Boden reisst und nach Winterthur verpflanzen will? Er will sich sich an der Chüblischer Bevölkerung dafür rächen, dass er hierorts nicht als Chüblischer Schlossgrossherrn anerkannt wird.
Und dass er sich das selbst zuzuschreiben hat, weil er sich hier regelmässig wie der sprichwörtliche Unterländer aufführt, will er bis heute nicht einsehen - wohl weil es ihm noch niemand direkt ins Gesicht zu sagen gewagt hat. Das hat nun mit mir geändert.
Hinzu kommt, dass Ruedi mir gegenüber, seinem langjährigen Mieter und guten Freund, die "Chöttihammer Fastnachtsposse" veranstaltet hat (13.01.2025), halbprivatamtlich verbeiständet durch den Gemeindeschreiber von Küblis (Strafverfahren gegen beide und Aufsichtsbeschwerde beim Kanton Graubünden pendent).
Und neuerdings (22.03.2025) hat Ruedi mir mit noch viel Schlimmerem als bisher gedroht (Strafanzeige eingereicht), nachdem ich ihm einmal mehr das Gespräch angeboten habe und er es - nicht prättigauerisch, sondern zürcherisch - stur wie bisher abgelehnt hat.
Machen Sie sich nachfolgend ein eigenes Bild und urteilen Sie selbst! Ich behaupte ausdrücklich nicht, dass ich "recht" habe, sondern mir geht es darum, weiser zu werden (Platons Sokrates im Gastmahl). Ich würde mir wünschen, Ruedi ginge es um dasselbe.
Wenn Sie Fragen haben, können Sie sich gerne bei mir melden (andreas.michel@michelpartner.ch)
Andreas Michel, Master of Law, Rechtsanwalt
28.03.2025/ait
Aprilis fatuus iocus secundus

Medienmitteilung 28. März 2025
Principe Rodolfo I. della Casa Magna Confluentes
droht noch viel Schlimmeres an
Principe Rodolfo I., seines Zeichens Schlossgrossher im Grosshus Küblis - lateinisch "Casa Magna Confluentes" - lehnt das Gespräch unter Erwachsenen mit mir als seinem Mieter schon länger chöttihammermässig stur ab - echte Prättigauer sind dagegen nach meiner Erfahrung seit sechs Jahren in Küblis konsequent stur: auch stur nicht stur! Principie Rodolfo I. ist in Winterthur wohnhaft (siehe oben "Unbekannter Monarch hat zum Glück Interesse am Grosshus Küblis").
Letztmals nun verweigerte mir Principe Rodolfo I. das Gespräch anlässlich einer persönlichen Begegnung am Samstag, dem 22. März 2025, in besagtem Grosshus, in welches er sich wegen Angst und Albträumen ob mir lange nicht mehr allein hat blicken lassen (vgl. Verbeiständung durch Küblischer Gemeindeschreiber unten in "Chöttihammer Fastnachtsposse").
Anstatt nun mein - x-tes -Gesprächsangebot anzunehmen, bemerkte Principe Rodolfo I unter der Tür des WC's im Parterre, der Mieter werde noch viel Schlimmeres erleben als bisher. Ich fasste dies - in lebhafter Erinnerung an die "Chöttihammer Fastnachtsposse" (siehe unten) - als Drohung mit noch viel schlimmere Gewalt als damals auf und verfuhr mit dem Principe kurzentschlossen wie ein auf das Wohl seines
geliebten Sohnes bedachter Vater, der seinem pubertierenden Gof präventiv und
verhältnismässig nahelegen will, ihm, seinem Vater, doch tunlichst nicht auf solche
Art zu begegnen, insbesondere nicht mittels Gewaltdrohung. Dies musste
mir mein eigener Vater im selben vorerwachsenen Lebensabschnitt auch einmal auf diese Weise verdeutlichen, wie ich mich unwillkürlich erinnerte. Einzelheiten ergeben sich
gegebenenfalls aus der Strafanzeige des Verdächtigten gegen mich.
Es folgt, was dann Principie Rodolfo I. tatsächlich noch Schlimmeres bot: Er griff zu seiner rechten Faust und fuhr diese
blitzschnell in Richtung meiner Nase aus, die er nur deshalb nicht traf,
weil er die Längendimension seines Chöttihammerarms überschätzt hatte. In
rechtfertigender Präventivnotwehr reagierte ich darauf vollends mit einer klaren Ansage,
dass ich Gewalt strikt ablehnen würde und deshalb vorbehalt- und kompromisslos unterlassen
werden sollte, sich an mir gewalttätig zu vergreifen. Auch hier werden sich
Einzelheiten aus der Strafanzeige des Verdächtigten gegen mich ergeben, sollte
eine solche erfolgen.
Jedenfalls wie mir dann schien, habe ich dem Verdächtigten das Verbot der Gewaltandrohung und -anwendung unter Privatpersonen wirksam in Erinnerung gerufen, versuchte er doch nicht weiter, mir gegenüber wiederholt und fortgesetzt tätlich zu werden. Deshalb bot ich ihm - väterlich wie letztlich auch zwecks friedlicher Streitbeilegung (vgl. anwaltliche Standespflicht) – gleichwohl eine Entschuldigung an, die er – anders als das Gespräch zuvor - so überraschend wie erfreulich! - nicht mehr ablehnte, sondern lediglich noch in originalschriftlicher Form anbegehrte. Ich verfasste eine solche Erklärung umgehend, und kurze Zeit später nahm Principe Rodolfo I. diese beim Torbogen zur Gartenwiese des Grosshuses von Hand zu Hand entgegen. Das Dokument übermittelte ich hernach per Mail dem Verdächtigten und seinem Rechtsvertreter, Rechtsanwalt Ronny Pers von Kunz Schmid Rechtsanwälte und Notare, Chur, mit dem Hinweis, ein vom Verdächtigten unterzeichnetes Exemplar würde ich gegenzeichnen.
Eine Antwort steht derzeit noch aus. Ich reichte vorläufig Strafanzeige gegen Principe Rodolfo I. wegen Verdachts auf Drohung und Tätlichkeit ein für den Fall, dass er meine Entschuldigung nicht annehmen sollte.
28.03.2025/ait
______________________________________________
Darstellung Principe Rodolfo I., Mail vom 28.03.2025
"Im Internet bezichtigen Sie mich fälschlicherweise
Straftaten (Gewalttaten) begangen zu haben. Das ist ehrverletzend und eine
Verleumdung und üble Nachrede, die ich nicht akzeptieren werde. Löschen Sie
diesen Eintrag sofort oder tragen Sie auch dafür die juristischen Konsequenzen.
Der Inhalt Ihrer Website wurde zu Beweiszecken gesichert."
Antwort Andreas Michel, Mail vom 28.03.2025 (redigiert)
">>> Ich habe anfangs Woche erneut Strafanzeige
gegen Dich eingereicht ... diesmal wegen Verdachts auf Drohung und Tätlichkeiten ... Erkundige Dich
bei Deinem Anwalt, wie darauf mit juristischen, d. h. legalen Mittel reagiert
werden soll. Falls Du es wünschest, übermittle ich Dir über Deinen Anwalt gerne
einen originalunterzeichneten Ausdruck der Website jeweils auf dem aktuellen Stand
und freue mich, mit Dir wenigstens in einem Rechtsverfahren persönlich sprechen
zu können."
28.03.2025/ait
Medienmitteilung
Zustellung Mietkündigung - Kübliser Gemeindeschreiber stellt sich als Zeuge zur Verfügung
Anfangs Januar beabsichtigte ein Kübliser Vermieter, seinem Mieter die Kündigung zuzustellen. Um sich das aufwendigere amtliche Zustellungsverfahren zu ersparen, rekrutierte der Vermieter den Kübliser Gemeindeschreiber als Zeuge für die erfolgreiche Zustellung. Der Gemeindeschreiber handelte dabei nach seiner Angabe nicht in seiner amtlichen Funktion, sondern als Privatperson, wenn auch während der Arbeitszeit.
So
begab sich eines Morgens der Vermieter, nunmehr verbeiständet durch dem
Gemeindeschreiber, vor die Wohnungstür des Mieters. Dieser erschien -
trotz heftigem Hämmern des Vermieters an die Wohnungstür unter schrillem
Brüllen des Mieternamens - nicht am Wohnungseingang. Nach ein paar
Minuten vergeblichen Klopfens und Ausrufens schliesslich öffnete der
Vermieter die Wohnungstür und deponierte ein Couvert in der Wohnung des
Mieters. Unklar ist, ob die Wohnung offen war oder der Vermieter über
einen Nachschlüssel verfügte. Ob dem Gemeindeschreiber der Inhalt des
Couverts bekannt war – z. B. ob darin ein Kündigungsformular im Original
enthalten war – ist unbekannt. Im Couvert waren verschiedene einlässliche und strecken weise wirre Schreiben. Ein Kündigungsformular, mit welchem eine Kündigung gültig ausgesprochen werden könnte, war darin nicht enthalten.
Die Aufsichtsbeschwerde des betroffenen Mieters wurde vom Kübliser Gemeindevorstand wie vom Bündner Gemeindeamt abgewiesen. Da gegen eine Aufsichtsbeschwerde kein Rechtsmittel möglich ist, scheint nach Bündner Gemeinde- und Personalrecht zu gelten, dass ein Gemeindeschreiber als Zeuge für die Zustellung von Mietkündigungen beigezogen werden kann.
Ein Strafverfahren gegen Vermieter und Gemeindeschreiber wegen Verdachts auf Drohung, Hausfriedensbruch, Amtsmissbrauch bzw. Amtsanmassung etc. ist noch hängig. Der Bündner Mieterverband ist über die neue Bündner Zustellmodalität informiert. Offen ist noch, ob sich der Mieter an den Bündner Regierungsrat wendet.
Andreas Michel, MLaw, Rechtsanwalt, Walchwil
05.04.2025/ait
Ludus Aprili secundus
Halbprivatamtliche Anzeige (wird noch im Amtsblatt veröffentlicht)
Chüblischer Chöttihammergewohnheitsrecht
rechtskräftig und unanfechtbar
Schlagen Sie in Begleitung des Gemeindeschreibers zu!
Sie sind Vermieter? Und Sie wollen Ihren Mieter
rauswerfen?
Wenden Sie sich umgehend halbprivatamtlich an den Chüblischer Gemeindeschreiber, ehemals Polizist mit 25 Dienstjahren!
Quasipolizeiliche Dienstleistung: Der Chüblischer Gemeindeschreiber und Ex-Polizist begleitet Sie vor die Haustür des rauszuwerfenden Mieters, bezeugt halbprivatamtlich, wie Sie an die Tür hämmern und den Namen des Mieters schreien. Und wenn der Mieter die Tür nicht öffnet, öffnen Sie diese als Vermieter mit halbprivatamtlicher Bewilligung des Chüblischer Gemeindeschreibers und deponieren die Kündigung in den Mieträumlichkeiten. Die Anwesenheit des Gemeindeschreibers rechtfertigt den Hausfriedensbruch vollumfänglich. Der Gemeindeschreiber verurkundet auf Wunsch des Vermieters anschliessend die halbprivatamtliche Zwangszustellung schriftlich mit privatem Briefkopf.
Zwangszustellungstermine: nach Bedarf jeweils jeden Montag ab 8 Uhr 30 oder Zwangsvollzugstermin auf Wunsch des Vermieters, während und ausserhalb der Bürozeiten bzw. der Arbeitstunden des Gemeindeschreibers; keine Zwangszustellungsferien.
Gebühren: Die Gebühren werden von den Chüblischer Steuerzahlenden übernommen, sofern der Gemeindeschreiber während der Arbeitszeit in Aktion tritt (im Salär des Gemeineschreibers inbegriffen). Eigentumspolitische Zielsetzung: Der Gemeindevorstand will die Stellung der gesetzlich benachteiligten Vermieter gegenüber derjenigen der gesetzlich bevorzugten Mieter stärken und insofern zielführend aus Steuergeldern finanzieren (Lohn Gemeindeschreiber).
Bedarfsmeldung: Direktwahl oder E-Mail an Gemeindeschreiber, c/o Gemeindeverwaltung Chüblisch, Cunterscher Strass 3, 7240 Chüblisch
Örtliche Zuständigkeitserweiterung: Auf Anfrage wird die halbprivatamtliche Zwangszustellung auch für übrigen Gemeinden des Prättigaus
angeboten, Bewilligungsverfügung des betreffenden Gemeindevorstandes auf Anfrage des Vermieters vorbehalten.
Bei grosser Nachfrage wird die Arbeitsplatzbeschreibung des Chüblischer Gemeindeschreibers angepasst.
Medienpräsentation des neuen Chüblischer chöttihamergewohnheitsrechtlichen Zwangszustellungverfahren bei Mietkündigung (auf Anmeldung per Mail, siehe oben):
1. April 2025, 10 Uhr, Gemeinderatszimmer, Gemeindehaus (Adresse s. oben), 1. Stock links.
Begrüssung: durch
Gemeindepräsident; Einführungsreferat: Gemeindeschreiber und Ex-Polizist; Referat zu den rechtlichen Aspekten: "Rechtsfreier Raum für freie Vermieter" - noch kein Referent mit Rechtskenntnissen verfügbar. Melden Sie sich beim Gemeindeschreiber! Voraussetzung: Anwaltspatent.
Nach einer Pause mit Chöttihammerschinkengipfeli und Röteli findet die praktische Übung "HAPRAZZ MIETKÜND" (halbprivatamtliche Zwangszustellung von Mietkündigungen) im Grosshus Chüblisch statt; Übungsleitung: Eigentümer Grosszus, sekundiert mit Gemeindeschreiber mit ausgewähltem Vermieterdummy, sofern sich keine Mieter im Hause zur Verfügung stellen bzw. abwesend oder bettlägerig sind.
Rechtsbelehrung:
Der Gemeinvorstand Chüblisch genehmigte mit Verfügung vom 24. Februar 2025 die halbprivatamtliche Zwangszustellungskompetenz des Gemeindeschreibers durch Nichteintreten auf die Aufsichtsbeschwerde eines betroffenen Mieters. Laut dieser Verfügung ist Chüblischer Chöttihammergewohnheitsrecht für halbprivatamtliche Zwangszustellungen von Mietkündigungen rechtskräftig in Kraft und mit keinem Rechtsmittel mehr anfechtbar.
Bei Fragen wenden sie sich an den Bündner Mieterverband (https://www.mieterverband.ch/mv-gr.html). Er wird Mietern bestätigen, dass sie gegen den Chüblischer Chötthammergewohnheitsrecht zufolge dessen Rechtkraft und Unanfechtbarkeit chancenlos sind. Dasselbe gilt wie erwähnt auch für eine allenfalls weitere Aufsichtsbeschwerde gegen den halbprivatamtliche Zwangsszustellung in Begleitung des Chüblischer Gemeindeschreiber; darauf würde zum Vornherein nicht eingetreten. Zu verweisen ist auf die Aufsichtsbeschwerde an die kantonale Aufsichtsstelle.
Rechtskräftige und unanfechtbare Haftungswegbedingung:
Falls eine halbprivatamtliche Zwangszustellung durch den Chüblischer Gemeindeschreiber zu psychischer oder gar physischer Gewalt führt (Angriff auf Leib, Leben und Eigentum durch Vermieter, in Retorsion Notwehr des Vermieters, evtl. Notwehrhilfe durch Dritte usw. eskalierend), bedingt der Gemeindevorstand Chüblisch jegliche Haftung rechtskräftig und unanfechtbar weg.
Der Gemeindevorstand weist eindringlich darauf hin, dass der Gemeindeschreiber zwar mit rechtskräftiger und unanfechtbarer Zustimmung der Chüblischer Gemeindevorsteherschaft handelt, jedoch nur halbprivatamtlich und damit zugleich rechtskräftig und unanfechtbar nicht im Auftrag besagter Gemeindevorsteherschaft.
Für ein allenfalls strafbares Verhalten von Vermieter und Gemeindeschreiber (Verdacht auf Nötigung, Hausfriedensbruch, Amtsmissbrauch bzw. Amtsanmassung, Mittäterschaft, Anstiftung, Gehilfenschaft) sind diese entsprechend rechtskräftig und unanfechtbar selbstverantwortlich.
16.03.2025/rev. 17.03.2025/ait
Wechselseitigkeitsethik
am Beispiel von Frieden und Unfrieden
positive These: Wechselseitigkeitsethik des Friedens
Diese Formulierung folgt dem kategorischen Imperativ in seiner "Goldenen" Variante:
"Was du willst, dass man dir tut, das tue auch den anderen."
Durch die Übertragung auf Frieden wird deutlich:
- Sie ist nicht bloß reaktiv, sondern interaktiv und iitiativ.
- Sie ist ethisch unabhängig vom Verhalten des anderen.
- Sie erlaubt Vertrauensvorschuss – ein gewollter ethischer Kredit an die Welt.
Im Geiste von Kant: "Handle so, dass die Maxime deines Handelns jederzeit auch als Prinzip allgemeiner Gesetzgebung gelten könne."
negative These: Wechselseitigkeitsethik des Unfriedens
Diese Formulierung ist an Bedingungen geknüpft. Sie besagt allerdings nicht: "Wer Gewalt sät, soll Gewalt ernten", sondern:
"Wer selbst nicht will, dass ihm Unfrieden widerfährt, aber ihn trotzdem aktiv ausübt, verliert den Anspruch auf friedliche Behandlung."
Dieser Wortlaut beruht auf wechselseitiger Gerechtigkeit:
- Der ethische Standard bleibt bestehen, aber der andere hat ihn zuerst verletzt, während er ihn selbst beansprucht.
- Es ist kein Rache- und Vergeltungsprinzip, sondern ein Hinweis auf die Bedingtheit des ethischen Gesellschaftsvertrags.
- Wer gegen das Prinzip verstößt und es zugleich für sich beansprucht, schafft eine Dissonanz – eine Form von Heuchelei.
In der Sprache Kants wäre dies ein Verstoß gegen die universalisierbare Maxime – der Unfriedliche will offenbar ein Sonderrecht.
⚖ Synthese beider Seiten: Ethik der wechselseitigen Verantwortbarkeit
Beide Seiten der Medaille verweisen auf dasselbe Grundprinzip (Ausgangspunkt unseres Diskurses zu "Frieden und Streit"): Wechselseitigkeit als ethischer Kompass.
- Friedenswille als Ausgangspunkt (positive Wechselseitigkeitsethik),
- Selbstschutzrecht (rechtlich: Notwehr- und Notwehrhilferecht) als Grenze (negative Wechselseitigkeiteethik),
- Konsistenz der Maximen als Prüfstein (was ich für mich will, muss ich auch für andere gelten lassen).
In einem philosophischen Gesamtbild ergibt sich so eine synaxiosische Friedensethik, welche der Würde des Mitmenschen dient:
- Nicht passiv-pazifistisch
- Nicht aggressiv-rächend und -vergeltend
- Sondern bewusst ploralogisch: friedensbereit, aber nicht naiv; nicht rachsüchtig, aber widerstandsfähig und -willig

Medienmitteilung 14. März 2025
Kübliser Schlossherr und Gemeindeschreiber - Dorfhilfspolizisten
a. D. ?
Eine Chöttihammer Fastnachtsposse
Der Kübliser Schlossherr ist Bürger hierorts. Bei
Behörden und im Dorf kennt man ihn allgemein als eher "schwierige" Persönlichkeit.
Er will nun einem Mieter, von welchem er sich nicht als Kübliser Schlossherr angemessen gehuldigt
fühlt, eine Kündigung zukommen lassen.
Bis anhin hatte besagter Schlossherr stets behauptet, die Kündigung sei bereits erfolgt. Wie dem auch sei, um sich just selbst von seinem Standpunkt zu über-zeugen, schreitet der Schlossherr zu einer Art privatpolizeilichen Zwangszustellung der Kündigung – so weit so chöttihammervorfastnächtlich.
Nun schon fast chöttihammerfastnächtlich zieht der Schlossherr hierfür in der Person des Kübliser Gemeindeschreiber eine Amtsperson bei, die dem Schlossherrn bei seiner Chöttihammerzustellhaupt und -staatsaktion das Händchen halten soll - ist doch der Mieter Inhaber des Zürcher Anwaltspatents und damit für den Schlossherrn so furchterregend wie albtraumhaft.
Das staatliche Gewaltmonopol bei Zwangsvollstreckungen im Rechtsstaat, so aus Sicht jenes Anwaltspatentinhabers, scheint den beiden privaten Dorfhilfspolizisten nicht geläufig zu sein, insbesondere auch nicht dem Gemeindeschreiber, einem ehemaligen Polizeibeamten mit 25 Dienstjahren. Was nun folgt, ist eine Posse jeder Chöttihammerfastnachtszeitung würdig:
Kübliser Schlossherr und Gemeindeschreiber erscheinen nun eines Januarmontagsmorgens, den 13., im 1. Stock des Kübliser «Schlössli», ein wunderhübsches Wahrzeichen im Chöttihammertal aus dem Jahre 1642. Vermutlich der Schlossherr als Vermieter beginnt dann - zwar nicht gleich üer Chöttihammer, aber mit Fäusten -, chötihammergewalttätig gegen die Tür zu trommeln, dass das Türblatt zittert und der weisse Weihnachtstern an der Türe hin und her pendelt. Die Kratzspuren sind noch heute sichtbar.
Des Höllenlärms auf Holz nicht genug: Wie ein Irrer brüllt bekannter Schlossherr den Namen des Mieters (s. unten) und begehrt ultimativ Einlass in dessen Wohnung. «Sie sind da! Machen Sie auf!» Dies sind - neben dem Nachnamen des Mieters - die einzigen verständlichen Worte, die der völlig ausgeklinkte Vermieter noch hervorzubringen vermag.
Der Chöttihammergewaltakt gegen die Wohnungstür des Mieters sowie die stimmgewalttätige Forderung nach Türöffnung dauert praktisch ohne Unterlass etwa fünf Minuten lang – gefühlt allerdings um Einiges länger. Der Mieter – noch in Unkenntnis, dass die chöttihammermässige Quasipolizeiaktion vom Kübliser Gemeindeschreiber assistiert wird - war tatsächlich präsent: Er lag mit 40 Grad Fieber im Bett.
Da der Mieter dementsprechend partout nicht an der Tür erscheinen will, öffnete der Schlossherr diese schliesslich eigenhändig und deponierte ein weisses Couvert in der Küche, deren Eingang jene Tür bildet. Fragt sich: Die Tür war nicht abgeschlossen? Oder sie war es wie gewöhnlich über Nacht, und der Schlossherr öffnete sie mit einem Schlüssel, der ihm ohne Wissen, geschweige denn Zustimmung des Vermieters zur Verfügung stand.
So weit zurChöttihammerfastnachtsposse.
Der Mieter meinte nun – déformation professionelle -, sich Derartiges von seinem geschätzten Vermieter nicht bieten lassen zu sollen, selbst vom ehrenwerten Kübliser Schlossherrn nicht, und schon gar nicht vom honorablen örtlichen Gemeindeschreiber als Amtsperson. Er erstattet Strafanzeige gegen die beiden fastnächtlichen Chöttihammerdorfshilfspolizisten mit selbstverliehener Lizenz zur Zwangszustellung von Kündigungen mit Eigenkompetenz im Chöttihammertalterritorium. Der Verdacht lautet namentlich auf Nötigung, Drohung und Hausfriedensbruch bzw. Amtsmissbrauch bzw. Amtsanmassung, evtl. auch Schlüsseldiebstahl, all dies im Falle des Gemeindeschreibers ausserdem in dessen möglicher Mittäterschaft, eventuell als Gehilfe des Schlossherrn, im Falle des Schlossherrn wegen Anstiftung des Gemeindeschreibers zu den ihn betreffenden Straftaten. Medien sind inzwischen informiert, ebenso der kantonale Hauseigentümer- sowie Mieterverband.
Und eine verwunderte wie (berufsbedingt) grossklappige Zürischnurä fragt: Läuft ds meerö oder gar meerziitisch so in seinem allerliebsten Bündnertal, dem Prättigau?
Möglicher – versöhnlicher - Ausklang der zweistimmigen Chöttihammerguggemusik mit ihren - traditionell möglichst! - schrillschrägen Tönen:
Den beiden Chöttihammerdorfhilfspolizisten ohne Auftrag, Uniform, Dienstmarke oder amtlichem Ausweis bietet der Mieter – analog zu seiner anwaltlichen Standespflicht, die friedliche Streitbeilegung zu fördern – das Gepräch an, dem Grossschlosshern über einen Vermittler und ausdrücklich vorbehaltlos gesprächs- wie kompromissbereit.
Dem Gemeindeschreibers offeriert der Zürcher Feriengast über den Kübliser Gemeinderatspräsidenten dasselbe Gesprächen.
Inzwischen ist der Grossschlossherr, wie von seinem Vermieter wärmstens empfohlen, von der Kanzlei eines Bündner Standesherrn anwaltlich vertreten. Das lässt schon fast selbstverständlich auf eine friedliche Streitbeilegung hoffen!
Andreas Michel, MLaw, Rechtsanwalt, Walchwil
14.03.2025/ait
Gedanken von Rudolf Peter Gaehler, Winterthur, Mail vom 28.03.2025
"Abschliessend noch ein Gedanke der mir gekommen ist, als ich mir
heute einmal Zeit genommen habe, Ihre Website zu überfliegen:
Ist Ihnen eigentlich bewusst, dass Sie mit dem Ausdruck
"Chöttihammertaler" Prättigauer beleidigen? Genauso gut könnten Sie
über Bündner von "Berg-Kanaken" oder "Steinbock-Tschinggen"
schreiben. Und das wollen Sie im ganzen Dorf verteilt haben? Na dann wünsche
ich Ihnen viel Glück mit den Küblisern. Die vergessen einem Unterländer so
etwas nicht so schnell..."
Antwort von Andreas Michel, Mail vom 28.03.2025 (redigiert)
>>> Einstweilen (nicht abschliessend) noch ein Gedanke, der mir gekommen ist, als ich Deine Mail studierte: Ich nannte Dich (oder den Gemeindeschreiber, der Dich verbeiständete) nirgends «Chöttihammertaler», sondern sprach nur von Chöttihammer und chöttihammermässig. Ein Vergleich mit Übernamen für Bündnerleute (Die mir unbekannt waren – besten Dank!) erscheint somit als verfehlt. Nenne mir die betreffenden Stellen. Ich würde diese gegebenenfalls korrigieren und mich bei den Prättigauerleuten entschuldigen (siehe oben). Für die rechtlichen Belange (Gegendarstellung, Persönlichkeitsschutz) wende Dich an Deinen Anwalt.
>>> Du bist kein waschechter Prättigauer, sondern auch ein Herisauer, welcher zudem schon länger im Kanton Zürich wohnt, und zwar in Winterthur - darum auch das Grosshus für die Stadt Winterthur -, also jedenfalls ein Unterländer wie ich. Das hat auf Dich insofern unvorteilhaft abgefärbt, dass Du stur wie ein Zürcher bist und deshalb nicht - wie die Prättigauerleute eben sind - konsequent stur: Sie sind, wenn nötig auch stur nicht stur. Diese Fähigkeit geht Dir offenkundig ab, weshalb Du in der Kübliser Bevölkerung auch – milde gesagt – als typischer Unterländer wahrgenommen wirst.
>>> Wäre es an der Zeit, dass Dir das bewusst wird und Du etwas daran ändern müsstest? Mir – einem Unterländer – wird rundherum inzwischen auf die Schulter geklopft, dass endlich mal jemand den Mut hat, «dem Gaehler ins Unterland heimzuzünden» - auch das noch sehr milde ausgedrückt. Ich nehme allerdings an, das ist selbst Dir aufgefallen. Jedenfalls solltest Du doch zuerst Dein eigenes Stadtquartier reinigen.
Mich haben die Kübliser, wie ich es nach sechs Jahren hier erlebe, aufgenommen. Du, mein lieber Sohn, bist hier der Unterländer, denn sie nicht vergessen, wenn Du so weiter machst wie bisher.
>>> Abschliessend nun: Bei mir hast Du nach wie vor eine Chance auf einen Neuanfang. Ich biete es Dir weiterhin an – aus einem inzwischen zusätzlichen Grund: Dein Vater ist am Sonntag vor 2 Jahren gestorben. Du erinnerst Dich, ich war an seiner Beerdigung in der Kirche Enge Zürich. An seinem Grab habe ich sonntags ... Hans getroffen. Er hat mir von Deinem Vater erzählt, und er bedauert auch, dass er lange keinen Kontakt mehr zu Dir hatte. Ich hatte auf das Steinbord eine geweihte Kerze gestellt – und wir hatten beide keine Zündhölzer – aber ohnehin zu viel Wind!
>>> Ich habe Hans versprochen, das nächste Mal, wenn er nach Küblis kommt, um zum Grab Deines Vaters zu sehen, würde ich ihm meine Wohnung zeigen. Wenn Du möchtest, darfst Du gerne dabei sein. Das würde auch Hans sehr freuen.
Vielleicht wäre das auch ein Neuanfang für unsere bisherige Freundschaft - wie
auch ein möglicher Neuanfang für Dich in Küblis? Damit Du und Dein Grosshus im
Prättigau bleiben? In einer Rudolf Peter Gaehler-Stiftung Grosshus, Küblis? Die
Statuten haben wir ja bereits im Entwurf. Ich wäre für einen solchen Neuanfang.
Überlege es Dir übers Wochenende.
28.03.2025/ait
"Gegendarstellung" von Ruedi, Mail vom 29.03.2025
[mit Ergänzungen durch "wilden Micheli" (Bezeichnung von Ruedi); Absatzstruktur nach Sinneinheiten verfeinert; da keine Gegendarstellung im medienrechtlichen Sinne, ist eine Kommentierung zulässig.]
[vergleiche zum Sachverhalt oben: "Principe Rodolfo I. della Casa Magna Confluentes droht noch viel Schlimmeres an"]
"[Herr] Andreas Hans [recte: Johannes] Michel
(63 [rechte: 64]), ein psychisch kranker Mann aus Walchwil (ZG) [recte: irrer kranker Idiot aus Zürich, Langnau am Albis und Lütschental], der sich wahlweise [recte: kumulativ] als
Geheimagent [welcher Einheit?], hoher Offizier [welche Einheit, welcher Grad?] der Schweizer Armee [auch ausländischer Armeen] oder [recte: und] Rechtsanwalt ausgibt [Anwaltspatent 1995 nach bestandener Anwaltsprüfung erworben],
hatte in Küblis [bei Ruedi im Grosshus] eine Ferienwohnung [und, wie Ruedi bekannt und von ihm seit 6 Jahren akzeptiert, auch eine Arbeitstätte] gemietet. [Ruedi hat mir zudem ein im Grundbuch eingetragenes Wohnrecht angeboten, sich jedoch später nicht an sein Wort gehalten.]
Aufgrund von Verletzungen der Hausordnung ["Hausordnung" nicht vorhanden und entsprechend auch nicht Bestandteil des Mietvertrags; welche "Verletzung"? ] musste ihm sein Vermieter [Ruedi] vergangenen Oktober [unbekannt] auf Ende März 2025 kündigen [Kündigung dem Ruedi nur mündlich bekannt bzw. lediglich behauptet, ohne Beweisgrundlage; auch von Rechtsvertreter von Ruedi bisher keine Belege erhalten].
Da der angebliche Anwalt (ohne Eintrag ins Anwaltsregister [wenn auch nach bestandener Anwaltsprüfung mit Anwaltspatent]) glaubt, eine eingeschriebene Kündigung gelte nur dann, wenn er diese von der Post auch entgegennimmt [Anwälte "glauben" bekanntlich nichts, sondern verlangen Beweise, z. B. für eine erfolgte Kündigung], verweigert dieser den Empfang von eingeschriebenen Zusendungen konsequent [Es wurde dem Mieter bisher keine Kündigung zugestellt; Ruedi hat bis heute die Kündigung nicht bewiesen; Indiz, dass noch keine Kündigung erfolgt ist: Zwangszustellungsversuch in "Chöttihammer Fastnachtsposse", verbeiständet durch den Kübliser Gemeindeschreiber; Schlichtungsbegehren gestellt].
Dafür verlangte er zwanghaft [recte: konsequent] von seinem Vermieter [Ruedi] eine alternative [recte: postalische oder per Mail] Zustellung, respektive eine persönliche Übergabe der Kündigung an seinem Feriendomizil [und Arbeitsstätte, wie Ruedi bekannt und von ihm seit 6 Jahren akzeptiert] in Küblis [auch an Treffen in Zug, wie von Ruedi ohne vorgängige Terminvereinbarung angeboten; nach Angabe von Ruedi konnte ein Zusendung per Mail in PDF-Format nicht erfolgen, da kein Scanner. Der von mir angebotene Multifunktionsdrucker wurde von Ruedi zurückgewiesen.]
Da [Herr Andreas] Michel [von Ruedi auch "wütender Micheli" genannt] sein Namensschild vom Briefkasten entfernt hatte [keine Geschäftstätigkeit mehr in Küblis seit Anfangs Jahr], klingelte der Vermieter an einem Montagmorgen kurz nach 08.00 Uhr im Beisein eines unbefangenen Zeugen [Gemeindeschreiber von Küblis, keine Befugnis für Zwangszustellung von Mietkündigungen, Strafverfahren und kantonale Aufsichtsbeschwerde pendent]) an der Tür der offensichtlich [woran bei geschlossener Tür "offensichtlich" ersichtlich?] bewohnten Ferienwohnung [Mieter mit 40 Grad Fieber im Bett; Verdacht auf Corona].
Trotz wiederholtem Klingeln [bei einem Überfall wird vorher nicht geklingelt] und Klopfen [recte: unbeherrschtes Hämmern an die Wohnungstür und irres Schreien des Namens des Mieters, Rest unverständlich], kam [Herr] Michel nicht an die Türe.
Da diese offen war, rief sein Vermieter nach ihm [Die Türe war abgeschlossen. Der Vermieter verfügt über einen Schlüssel; im Strafverfahren gegen ihn wird Verdacht auf Diebstahl und Hausfriedensbruch geprüft]. "Micheli" [recte: "wütender Micheli"] traute sich aber nicht hervor und versteckte sich lieber unter seiner Bettdecke [dem Mieter fröstelte wegen Fieberschüben; Ruedi hat offenbar kein Respekt vor einen kranken Menschen ...]. So hinterliess ihm sein Vermieter die [nicht mit einer solchen halbprivatamtlichen Zwangszustellung] gewünschte Kündigungskopie samt weiterer Unterlagen in einem Umschlag an der Türschwelle [Das Couvert lag am Boden in der Mitte der Küche. Im Couvert war keine Kündigung vorhanden, sondern nur eine Anzahl langfädiger und streckenweise wirrer Schreiben von Ruedi; zu besprechen im Mietschlichtungsverfahren und zu überprüfen durch KESB Winterthur Andelfingen.].
Exkurs: Ruedi getraute sich seit vergangenen Oktober an Wochenenden nicht mehr nach Küblis. Wie mir inzwischen bekannt geworden ist, leidet er unter Ängsten mir gegenüber und hat Albträume wegen mir, wie er dem von mir vorgeschlagenen Vermittler erklärte. Am Samstag, 22.03.2025, zitterte er denn auch sichtlich, als ich ihn um ein Gespräch bat (Fortsetzung der Begegnung siehe oben "Principe Rodolfo I. della Casa Magna Confluentes droht noch viel Schlimmeres an")].
Noch in den nächsten zwei Stunden bombardierte [Herr] Michel seinen Vermieter [Ruedi] mit drei E-Mails, [Komma zwischen Haupt- und Nebensatz ergänzt] in denen er den Erhalt der Kündigungskopie bestätigte [keine Kündigung erhalten und deshalb auch keine Bestätigung; Hinweis ad usum Delphini juridici Ruedi: Eine Kündigung muss im Original vorliegen und der Empfang belegt sein. Ausserdem wäre eine am 22.01.2025 erfolgte Kündigung gemäss Mietvertrag erst per Ende Juni 2025 möglich] und meinte, er sei der [recte: liebe] "Andi" und fühle sich durch seinen Nachnamen nicht angesprochen [weil der so nach "Saumicheli" tönt, wenn von Ruedi verwendet; und in alten Zeiten sprachen Söhne ihren Vater immer mit Sie an.].
Er schieb [recte: schrieb], er liege mit hohem Fieber und Schüttelfrost schwer krank im Bett (vermutlich Corona), nur um zwei Zeilen weiter ein persönliches Treffen für den Nachmittag des selben Tages vorzuschlagen [Masken vorsorglich im Medizinschrank vorhanden; wegen offenkundigen Gewaltpotentials (vgl. Strafanzeigen] von Ruedi wäre genügend Sicherheitsdistanz auch aus diesem Grunde eingehalten worden, so dass Ansteckungsgefahr gebannt].
Dieser Unterländer glaubt wohl an Wunderheilungen oder nimmt es mit der Wahrheit nicht so genau [Ruedi ist auch Herisauer und wohnt schon längere Zeit in Winterthur, das heisst ist ebenfalls Unterländer. Als solcher führt er sich in Küblis denn auch auf und wird entsprechend so geschätzt. Ruedi nimmt es somit jedenfalls hier mit der Wahrheit nicht derart genau, wie er es von mir wünscht, wenn er behauptet, er sei nur Kübliser.].
Inzwischen wertet dieser "Anwalt" [mit Anwaltspatent immerhin, aber insofern korrekt, da die Prüfung 30 Jahre her ist] das morgendliche Klingeln, Türklopfen und Zurufen [Zuschriben - hier immerhin ergänzt (fehlt oben), also zugegeben. Ich schätzte die Wahrheitsliebe von Ruedi!] seines Vermieters als "Gewalttat" und hat versucht, bei der Polizei Anzeige zu erstatten [nicht nur versucht, sondern Anzeige erstattet: Verfahrensnummer bei der Polizeistelle Schiers bzw. Davos: GR 2025 1 1957.]
Weiter hat er bei der KESB [Winterthur Andelfingen] eine Gefährdungsmeldung bezüglich seines Vermieters [Ruedi wegen Selbst- und Fremdgefährdung] gemacht [erstattet], weil er der Ansicht ist, wer nicht auf seine weltfremden Wünsche [welche "Wünsche", weshalb "weltfremd"? Bitte substantiieren] eingeht, psychotisch sein muss [in Ruedis Familie nach seiner Angabe psychische Herausforderungen vorhanden, aber ohne Problem! Ich mache mir ja nur Sorgen um meinen guten Freund Ruedi!].
Dazu fordert er Fr. 25'000 "Genugtuung" [recte: CHF 15'000 Schadenersatz und CHF 10'000 Genugtuung - Als juristischer Laie vermag Ruedi Entschädigung und Genugtuung nicht zu unterscheiden, obwohl in der Versicherungsbranche, in der Ruedi tätig war, an sich tägliches Brot] aus einem Grund, den er selber nicht so genau erklären kann (vgl. Klagebegründung im Sühnbegehren beim Friedensrichteramt Winterthur; würde auf Wunsch von Ruedi hier veröffentlicht].
Ob sich die Sache weiter entwickelt, wird sich zeigen [Die Sache hat sich bereits entwickelt, da Ruedi das weiterhin so will und wünscht. Ich meinerseits bevorzuge weiterhin das Gespräch - vorbehaltlos und kompromissbereit (Formulierung des vom Mieter vorgeschlagenen Vermittlers) - zwecks friedlicher Streitbeilegung in Befolgung der betreffenden anwaltlichen Berufspflicht].
Aus seiner Ferienwohnung [und Arbeitsstätte] ausziehen will der renitente [recte: konsequente, weil nicht gekündigte wurde; "wilder"] Mann [bittschön: Micheli!] aber auf keinen Fall, Kündigung hin oder her [Kündigung, wie Ruedi bekannt, bis und mit heute nicht erfolgt bzw. nicht belebt; Chöttihammerkündigung vom 12.01.2025 wäre erst auf Ende Juni gültig; wegen Gewalttat jedoch zum Vornherein nichtig], und droht den Fall "publik" zu machen ["Drohung" bereits wahrgemacht, wie namentlich figura und Flyerverteilung zeigen, vgl. auch weitere Publikation].
Selbstredend [recte: wie in Vergleichsgesprächen üblich] wäre er [rechte: "wilder Micheli", bittschön jetzt!] aber bereit, [Komma zwischen Haupt- und erweitertem Infinitivsatz ergänzt] seine Anzeige [recte: zwei Anzeigen], die Gefährdungsmeldung [bei der KESB Winterthur Andelfingen, mit seitherigen Ergänzungen] und seine Geldforderung [pro memoria: Schadenersatz und Genugtuung] zurückzuziehen, sofern sein Vermieter [Ruedi] im Gegenzug die Kündigung für die Ferienwohnung zurückzieht [kein Rückzug nötig, da nicht erfolgt; zudem recte aktuell, wie Ruedi bekannt: mit dem Vermieter [Ruedi] einen festen Mietvertrag bis Ende 2025 mit Verlängerungsoption bis Ende 2026 abschliesst, dies wegen Bedarfs von mir als zwei Zimmern für seine Bibliothek und Wohnungsknappheit; Wohnung auf 1. Mai in Aussicht, Mietvertrag liegt zur Prüfung und Unterzeichnung vor].
Ein
Schelm, wer Böses dabei denkt… [Ruedi denkt offenbar Böses - kein Schelm, wer Gutes denkt. Das tue ich: Ich biete Ruedi - nach der Strategie "Tit-for-Tat", siehe unten - nach wie vor Frieden an. "Wozu der Lärm" also (Goethe, Faust I, Mephisto), lieber Freund Ruedi?]
Inzwischen war sich der ["wilde!"] Mann nicht zu schade, auch kräftig dreinzuschlagen [Sachverhalt siehe oben "Principe Rodolfo I. della Casa Magna Confluentes droht noch viel Schlimmeres an" oder zu versuchen, seinen Vermieter [Ruedi] zu töten [mit einem Chöttihammer? Nid möööglich (Crock)!; recte im Interesse von Ruedi und ad usum Delphini juridici Ruedi anstelle von "versuchen, ... zu töten" gemeint: "... zu versuchen tätlich anzugreifen"; siehe Korrektur durch Ruedi selbst nachfolgend; Festzuhalten ist, dass Ruedi nur einen Versuch behauptet, keinen Erfolg. Auch diese Unterscheidung gilt es juristisch zu treffen.].
Eine Anzeige bei der Polizei wegen "Tätlichem Angriff auf Leib und Leben" ist erfolgt [Das freut mich vor allem eben, weil wir dort Gelegenheit für das Gespräch haben, das ich Ruedi schon so lange vergeblich anbiete.
Zur Sache noch: Ruedi vermag als juristischer Laie nicht zwischen einem Tötungsdelikt und einer Tätlichkeit zu unterscheiden. Entweder hat er seinen Anwalt nicht konsultiert oder ihm nicht verstehen können. Er übersieht zudem, dass Tätlichkeiten auch ein Angriff auf die Ehre sein können. Anwaltliche freundschaftliche Empfehlung deshalb an Ruedi: (wohl gar nicht erfolgte Anzeige) ergänzen].
Wenn er Glück hat, kommt [der wilde] Michel [Micheli] mit einer bedingten Strafe davon. [Für den juristischen Laien Ruedi und ausgehend davon, dass er seinen Anwalt auch in dieser Hinsicht nicht konsultiert hat (Anfrage, ob Rechtsvertertung noch besteht, pendent), Auskunft eines (immerhin) patentierten Anwalts und wiederum auch ad usum Delphini juridici Ruedi: Versuchten Tötung, wie Ruedi zuerst behauptet und nachher - zum Glück für ihn! - zu Recht auf versuchte Tätlichkeit korrigiert hat, stünde klarerweise eine unbedingte und längere Strafe zur Diskussion. Diese Frage ist aber gegenstandlos, da Ruedi seine Behauptung, ich hätte versucht, ihn zu töten, selbst korrigiert und damit zurückgezogen hat. Merda accidit. Sed merda stercus fit!]
Beste Grüsse [an mis liebs wildä Micheli],
Rösliweg 32
8404 Winterthur
Tel: 079 479 70 07"
Strategie Tit-for-Tat
Die "Tit-for-Tat"-Strategie (dt. "Zahn um Zahn") ist eine bekannte Strategie aus der Spieltheorie, die insbesondere beim wiederholten Gefangenendilemmata verwendet wird. Sie beruht auf dem Prinzip der Wechselseitigkeit: Du tust mir Gutes, und ich tue dir Gutes; du tust mir Schlechtes, und ich tue dir Schlechtes.
Die *erfolgreichste Spielart* von Tit-for-Tat ist *kooperativ, aber entschlossen gegen fehlende Kooperation*. Hier sind die Hauptmerkmale dieser Strategie:
1. *Kooperationsbereitschaft* zu Beginn: Die Strategie beginnt mit Kooperation, was Vertrauen aufbaut und die Wahrscheinlichkeit erhöht, dass die andere Partei ebenfalls kooperiert.
2. *Reziprozität*: Nach der ersten Kooperation folgt die Antwort der anderen Partei. Wenn sie kooperiert, wird ebenfalls kooperiert, und wenn sie defektiert - nicht kooperiert bis hin zu Betrug und Gewalt -, wird auch der nächste Zug ein "Defekt" sein – aber *nur als Reaktion auf das vorangegangene Defektieren des Gegenüber*.
3. *Vergebung*: «Tit-for-Tat» ist *nicht aus Rache*, sondern aus einer *Haltung der Gerechtigkeit, der Fairness* heraus: *Wenn die andere Seite ihre negative Strategie ändert und wieder kooperiert, wird auch darauf wieder mit Kooperation reagiert.* Diese Flexibilität und Bereitschaft zur Vergebung sind entscheidend, da sie eine dauerhafte Zusammenarbeit ermöglichen.
4. *Klarheit und Transparenz*: Da die Strategie einfach und transparent ist, erleichtert dies dem Gegenüber zu erkennen, dass Kooperation für ihn vorteilhafter sein könnte als Defektieren. Dies fördert eine langfristige, stabile und fruchtbare Zusammenarbeit.
In praktischen Anwendungen, wie in ehelichen, geschäftlichen oder politischen Konfliketen, hat sich Tit-for-Tat als besonders effektiv erwiesen, da sie eine klare, faire und doch entschlossene Kommunikation der Absichten der Beteiligten bietet.
Eine
solche Kommunikation minimiert das Risiko von Missverständnissen und
maximiert gleichzeitig die Chancen auf langfristige Kooperation, *vorausgesetzt,
beide Seiten haben ein Interesse an ihrer weiteren Zusammenarbeit.* Ohne
dieses Interesse bleibt – im besten Fall – das friedlich schiedliche
Auseinandergehen.
(29.03.2025/ChatGPT 4, redigiert ait)
Affirmative Subversion
Affirmative Subversion" ist ein Begriff, der auf den ersten Blick widersprüchlich wirkt – eine Art Paradox: affirmieren heißt zustimmen, subvertieren heißt unterwandern oder umstürzen.
Der Ausdruck beschreibt also eine Strategie, bei der man ein bestehendes System, eine Ordnung oder eine Ideologie nicht frontal angreift, sondern von innen heraus untergräbt, indem man deren eigene Begriffe, Werte oder Mechanismen affirmativ übernimmt – und zugleich überdreht, verdreht oder in einen neuen Sinnzusammenhang stellt.
📘 Ursprung und Verwendung
Der Begriff stammt ursprünglich aus der kulturtheoretischen und politischen Praxis, vor allem in Zusammenhang mit poststrukturalistischer Theorie, kritischer Theorie und später auch aus queer-feministischen und künstlerischen Diskursen. Die Idee ist eng verwandt mit Begriffen wie:
-
"strategische Essentialisierung" (Gayatri Spivak),
-
"Überidentifikation" (Slavoj Žižek, The Yes Men),
-
oder "Camp" als ästhetisch-subversive Strategie (Susan Sontag, Judith Butler).
🧠 Was bedeutet "affirmativ subvertieren" konkret?
Statt ein System direkt zu bekämpfen (z. B. durch offene Rebellion oder Ablehnung), nimmt man es wörtlich – ernster als es sich selbst nimmt – und bringt es so an seine Grenze oder ins Wanken.
🎯 Ziel und Wirkung
Affirmative Subversion ist eine ironische, dekonstruktive Strategie, die darauf abzielt:
-
ideologische Strukturen von innen her bloßzustellen,
-
durch Überidentifikation zu überführen,
-
und bestehende Diskurse ins Stolpern zu bringen – nicht durch Verneinung, sondern durch Überaffirmation.
🧵 Fazit in einem Satz:
Affirmative Subversion ist das kunstvolle Spiel mit der Maske der Zustimmung, um die Fratze dahinter sichtbar zu machen.
(29.03.2025/ChatGPT 4, redigiert ait)
Beschuldigung eines versuchten Tötungsdelikts
STRAFRECHTLICHE RELEVANZ (Schweizerisches Strafgesetzbuch, StGB)
Die bewusste Äußerung, jemand wolle einen umbringen, kann in verschiedenen Konstellationen unter strafbare Handlungen fallen:
1. Üble Nachrede (Art. 173 StGB)
Tatbestand: Wer jemanden bei einem Dritten einer ehrverletzenden Tatsache beschuldigt, ohne den Beweis der Wahrheit anzutreten.
Die Behauptung, jemand wolle einen umbringen, ist eine massive ehrverletzende Tatsachenbehauptung: Sie unterstellt eine schwerwiegende Straftat (versuchter Mord). Wird diese Behauptung gegenüber Dritten gemacht, liegt üble Nachrede vor – es sei denn, die Person kann den Beweis antreten, dass die andere Person tatsächlich einen Mordversuch unternommen hat.
2. Verleumdung (Art. 174 StGB)
Tatbestand: Wer wider besseres Wissen jemanden bei einem Dritten einer ehrverletzenden Tatsache beschuldigt.
Wenn die behauptende Person weiss, dass die andere Person sie nicht umbringen wollte, aber es trotzdem sagt, dann handelt es sich um Verleumdung, eine qualifizierte Form der üblen Nachrede. Dies setzt Vorsatz hinsichtlich der Unwahrheit voraus.
3. Falsche Anschuldigung (Art. 303 StGB)
Tatbestand: Wer jemanden bei einer Behörde oder einem Beamten wider besseres Wissen einer strafbaren Handlung bezichtigt.
Wird die Behauptung gegenüber Behörden geäussert (z. B. Anzeige bei der Polizei: "Person X will mich umbringen"), obwohl der Behauptende weiss, dass das nicht stimmt, liegt falsche Anschuldigung vor. Dies ist ein besonders gravierendes Delikt, da es den Rechtsstaat durch missbräuchliche Inanspruchnahme gefährdet.
🔹 ZIVILRECHTLICHE RELEVANZ (Obligationenrecht, Zivilgesetzbuch)
Auch zivilrechtlich kann die Äusserung Folgen haben, insbesondere als Persönlichkeitsverletzung nach Art. 28 ZGB.
1. Persönlichkeitsverletzung (Art. 28 ZGB)
Die falsche Behauptung, jemand wolle einen umbringen, beeinträchtigt das Ansehen, die soziale Stellung und die psychische Integrität der betroffenen Person massiv.
Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, kann auf Unterlassung, Beseitigung, Widergutmachung (Schmerzensgeld) und evtl. Schadenersatz klagen.
Insbesondere kann das Gericht:
-
eine gerichtliche Feststellung der Verletzung aussprechen,
-
die Verbreitung untersagen (Unterlassungsklage),
-
eine Publikation eines Widerrufs anordnen,
-
eine Genugtuung zusprechen.
Ein solches Verhalten kann auch zu einem Reputationsschaden führen, der materiell bezifferbar ist – z. B. wenn jemand seinen Job verliert oder Geschäftspartner verliert.
🔹 Abgrenzung und Zusammenspiel
-
Privat gegen Privat: Zivilrecht (Persönlichkeitsverletzung nach ZGB)
-
Privat gegen Strafverfolgung: Strafrecht (StGB – üble Nachrede, Verleumdung, falsche Anschuldigung)
Die Verfahren können parallel laufen. Der Verletzte kann z. B. Strafanzeige erstatten und zusätzlich eine Zivilklage wegen Persönlichkeitsverletzung einreichen.
🔹 Fazit
Die Behauptung, jemand wolle einen umbringen, ist nach Schweizer Recht hochgradig delikat:
-
Strafrechtlich relevant als üble Nachrede, Verleumdung oder falsche Anschuldigung (je nach Umständen).
-
Zivilrechtlich relevant als Persönlichkeitsverletzung mit der Möglichkeit, Genugtuung und Schadenersatz zu fordern.
Je nach Kontext (privat, öffentlich, gegenüber Behörden) variiert die rechtliche Würdigung und die Schwere des Delikts. Ein solches Verhalten kann schwerwiegende Konsequenzen für die behauptende Person nach sich ziehen – nicht zuletzt auch in Bezug auf Glaubwürdigkeit und prozessuale Folgen (z. B. Strafverfolgung wegen falscher Verdächtigung).
(29.03.2025/ChatGPT 4, redigiert ait)
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